Die Zeit schreitet unaufhaltsam in Richtung der Kommunalwahl 2026, und wie jedes Jahr benötigen wir für die Durchführung der Wahlwerbung einen Ansprechpartner Ihrer Partei oder Wählergruppierung.
Für eine Abfrage bitten wir die Parteien und Wählergruppierungen der Stadtverwaltung einen Ansprechpartner per E-Mail an Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! zu benennen. Sie erhalten daraufhin bis Ende Dezember die entsprechenden Informationen zur Durchführung der Wahlwerbung durch Plakatierung, Informationsaktionen und Lautsprecher in der Stadt Weilheim i.OB.
Kurzinformation vorab für die Parteien oder Wählergruppierungen
1. Begrenzungen der Gesamtstückzahl
Mit der Novellierung der Plakatierungsverordnung der Stadt Weilheim i.OB werden durch Ausgabe von amtlichen Aufklebern durch die Stadtverwaltung die Stückzahl der Plakatierungen wie folgt begrenzt:
- Landkreiswahl: 100 Plakate
- Bürgermeister- und Stadtratswahlen: 100 Plakate
- gegebenenfalls Bürgermeister- und / oder Landratsstichwahl: 100 Plakate
Die städtischen Anschlagstafeln stehen nun nicht mehr zur Plakatierung bereit. An jedes Wahlplakat Ihrer Partei oder Wählergruppierung ist ein amtlicher Aufkleber zu befestigen. Bei Vorder- und Rückseite, wie sie bei den Vordermann-Plakaten üblich sind, sind demnach zwei amtliche Aufkleber zu verwenden.
2. Plakatierungsverbot
Der Altstadtbereich innerhalb der Stadtmauer, der Rathaus- und Theaterplatz, die Obere Stadt vom Rathausplatz bis zur Bärenmühle sind von Plakatierungen, ausgenommen es werden städtische Anschlagstafeln bei Wahlen bereitgestellt, freizuhalten. Der Altstadtbereich beinhaltet folgende Plätze und Straßen (siehe Anlage im Anhang als PDF-Datei:)
Marien-, Kirch-, Reinhard-Schmid-, Herzog-Albrecht- und Dr.-Johann-Bauer-Platz, die Pöltner-, Hof-, Lederer-, Admiral-Hipper-, Schmied- und Herzog-Christoph-Straße, die Kreuz-, Vötterl-, Eisenkramer-, Buxbaum-, Cavalier-, Apotheker-, Kipfinger- und Kistlergasse und Am Riß.
3. Anforderungen an die Plakataufstellung
Plakate dürfen mit der Oberkante maximal 1,50 Meter beziehungsweise müssen mit der Unterkante mindestens 2,00 Meter vom Boden entfernt sein. Ein weiteres Plakat darf an derselben Stelle mit der Oberkante maximal 1,50 Meter vom Boden entfernt sein beziehungsweise erst ab einer Höhe von 2,00 Meter angebracht werden. Plakate dürfen mit der Oberkante nicht höher als 3,20 Meter vom Boden entfernt sein. Darüber hinaus sind keine Plakate ab dem zweiten Plakat je Standort zugelassen.
Zur Erläuterung finden Sie ein Schaubild im Anhang.
