Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 29.02.2024 beschloss der Stadtrat der Stadt Weilheim i.OB, für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ einen einfachen Bebauungsplan nach den Vorschriften der Paragrafen (§§) 1, 1a und 2 Baugesetzbuch (BauGB) aufzustellen.

Vom Geltungsbereich des Bebauungsplanes werden folgende Grundstücke bzw. Teilflächen (-TF) von Grundstücken umfasst: Flurnummern (Fl.Nrn.) 50-TF, 52-TF, 54, 55, 55/4, 57, 58, 58/2, 61, 63, 64, 70, 71, 73, 75, 76, 77, 77/2, 78, 79, 80, 81, 83, 85, 87, 88, 90, 92, 94, 95, 96, 97, 97/2, 98, 99, 101, 103, 103/1, 105, 106, 107-TF, 108, 109, 110, 111, 827 und 828, Gemarkung Weilheim.

Das Gebiet wird als „besonderes Wohngebiet“ (WB) gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) festgesetzt.

Der Bebauungsplan wird als Bebauungsplan der Innenentwicklung im beschleunigten Verfahren nach § 13a BauGB aufgestellt. Der aktuell gültige Flächennutzungsplan der Stadt Weilheim i.OB stellt die Flächen als „besondere Wohnbaufläche“ dar.

Ziel der Bauleitplanung ist eine bauleitplanerische Umsetzung des Einzelhandelskonzepts der Stadt Weilheim i.OB mit verbindlichen Regelung für zulässigen Nutzungen im Geltungsbereich des Bebauungsplanes. Hierdurch sollen Nutzungskonflikten vermieden werden und Schutzinteressen gewahrt bleiben. Eine Umweltprüfung soll nicht erfolgen.

Hiermit erfolgt die Bekanntmachung des Aufstellungsbeschlusses.

Der Entwurf des einfachen Bebauungsplanes für das Gebiet zwischen „Admiral-Hipper-Straße und Hofstraße“ sowie die Begründung werden in der Fassung vom 19.03.2024 zur öffentlichen Einsichtnahme ausgelegt.

Die öffentliche Auslegung des Bebauungsplanes mit zugehöriger Begründung erfolgt gemäß § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummern 2 und 3 BauGB mit einer angemessenen Frist im Zeitraum vom 08.04.2024 mit 17.05.2024. Die Planungsunterlagen können in genannten Zeitraum während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, sowie im Internet unter www.weilheim.de oder www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB (neu) bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.

Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nummer 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 17.05.2024 gegeben. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Sollte bis zum genannten Zeitpunkt keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.

Stadt Weilheim i.OB

Angelika Flock
2.Bürgermeisterin

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.

Kontakt

Admiral-Hipper-Straße 20
82362 Weilheim i.OB
E-Mail info@weilheim.bayern.de
Telefon 0881 682-0
Fax 0881 682-1199

Weilheim zieht an