Bekanntmachung

In seiner Sitzung am 09.07.2024 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Altstadt IV“ für seinen Geltungsbereich in der Gemarkung Weilheim zu ändern. Der Geltungsbereich ist in beigefügtem Lageplan dargestellt.

Mit dieser 3. vereinfachten Änderung werden die Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung im Geltungsbereich des Bebauungsplanes neu gefasst. Es verbleibt bei der Qualität „Besonderes Wohngebiet“ (WB) gemäß § 4a Baunutzungsverordnung (BauNVO) mit geänderter Definition der zulässigen Nutzungen.

Die Änderung des Bebauungsplanes wird im vereinfachten Verfahren nach § 13 Baugesetzbuch (BauGB) durchgeführt.

Nach Durchführung des gebotenen Verfahrens befasste sich der Bauausschuss zuletzt in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2026 mit den vorgetragenen Einwendungen und Anregungen. Es wurde abgewogen und entschieden. Aus der Abwägung ergaben sich lediglich redaktionelle Anpassungen gegenüber der ausgelegenen Fassung der Planungsunterlagen.

Ebenfalls in seiner öffentlichen Sitzung am 21.07.2026 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Altstadt IV“ in der redaktionell im Sinne der Abwägung zu überarbeitenden Fassung vom 26.03.2026 samt Begründung gemäß § 10 BauGB als Satzung.

Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Satzungsbeschlusses.

Mit dieser Bekanntmachung wird die 3. vereinfachte Änderung des Bebauungsplans „Altstadt IV“ in der redaktionell überarbeiteten Fassung vom 21.07.2026 samt zugehöriger Begründung rechtsverbindlich.

Der Bebauungsplan kann mit Begründung bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Zimmer Nr. 203 (Stadtbauamt), während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes sowie im Internet unter www.weilheim.de im Bereich „Bauleitplanung“ oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden. Für eine persönliche Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird eine vorherige telefonische Terminvereinbarung unter Telefon 0881 682-4201 empfohlen.

Im Bebauungsplan oder den anhängenden Unterlagen genannte DIN-Normen und andere Regelwerke können ebenso bei der Stadt Weilheim i.OB eingesehen werden.

Hinweise gemäß §§ 44 und 215 BauGB:

Sind durch die Aufstellung des Bebauungsplans Vermögensnachteile nach §§ 39 - 42 BauGB eingetreten, kann der jeweilige Entschädigungsberechtigte Entschädigung nach § 44 Absatz 3 BauGB verlangen. Die Fälligkeit des Anspruches wird dadurch herbeigeführt, dass er die Leistung der Entschädigung schriftlich bei dem Entschädigungspflichtigen (Stadt Weilheim i.OB) beantragt. Nach § 44 Absatz 4 BauGB erlischt der Entschädigungsanspruch, wenn nicht innerhalb von drei Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Vermögensnachteile eingetreten sind, die Fälligkeit des Anspruches herbeigeführt wird.

Gemäß § 215 BauGB werden unbeachtlich

  1. eine nach § 214 Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 beachtliche Verletzung der dort bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften,
  2. eine unter Berücksichtigung des § 214 Absatz 2 beachtliche Verletzung der Vorschriften über das Verhältnis des Bebauungsplans und des Flächennutzungsplans und
  3. nach § 214 Absatz 3 Satz 2 beachtliche Mängel des Abwägungsvorgangs,

wenn sie nicht innerhalb eines Jahres seit Bekanntmachung dieses Bebauungsplans schriftlich gegenüber der Stadt Weilheim i.OB (Stadtbauamt) geltend gemacht worden sind. Der Sachverhalt, der die Verletzung oder den Mangel begründen soll, ist dabei darzulegen.

Stadt Weilheim i.OB

Tillman Wahlefeld
Erster Bürgermeister

Abkürzungen und ihre Bedeutungen

In unserem Abkürzungsverzeichnis finden Sie häufig verwendete Abkürzungen, die in den Amtsblättern und auf den Internetseiten der Stadt Weilheim i.OB vorkommen.