Folgende Straßen und Straßenteilstücke werden zu Ortsstraßen gewidmet:
1. Wegebeschreibung
a) Wildsteiger Straße
Fl.Nr. 1056/19/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: Südendstraße
Endpunkt: Oderdinger Straße
Länge: 0,171 km
b) Wildsteiger Straße, Stichweg 1
Fl.Nr. 1056/19/Tfl. Gemarkung Weilheim
Anfangspunkt: bei Südgrenze Fl.Nr. 1056/26
Endpunkt: Südendstraße
Länge: 0,053 km
2. Verfügung
Die unter Ziffer 1 beschriebenen Flächen werden aufgrund des Bauausschussbeschlusses vom 20.04.2009 (Ö 75/09, TOP 19) zu Ortsstraßen im Sinne von Art. 46 Nr. 2 BayStrWG gewidmet.
3. Träger der Straßenbaulast
Träger der Straßenbaulast für die zu widmenden Flächen ist die Stadt Weilheim i.OB.
4. Wirksamwerden der Verfügung
Die Widmungsverfügungen nach Ziffer 1 werden zwei Wochen nach dieser Bekanntmachung wirksam.
5. Sonstiges
Die Widmungsverfügungen samt Begründung können bei der Stadt Weilheim i.OB, Rathaus, 2. Stock, Stadtbauamt, Zimmer Nr. 204, während der allgemeinen Dienststunden des Stadtbauamtes eingesehen werden.
Rechtsbehelfsbelehrung
Gegen diese Verfügungen kann innerhalb eines Monats nach ihrer Bekanntgabe Klage bei dem Bayerischen Verwaltungsgericht in München, Postfach 20 05 43, 80005 München, schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle dieses Gerichts erhoben werden. Die Klage muss den Kläger, die Beklagte (Stadt Weilheim i.OB) und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und soll einen bestimmten Antrag enthalten. Die zur Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sollen angeben, die angefochtene Verfügung soll in Urschrift oder in Abschrift beigefügt werden. Der Klage und allen Schriftsätzen sollen Abschriften für die übrigen Beteiligten beigefügt werden.
Hinweise zur Rechtsbehelfsbelehrung:
Durch das Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung vom 22.06.2007 (GVBI S. 390) wurde das Widerspruchs-verfahren im Bereich des Straßen- und Wegerechts abgeschafft. Es besteht keine Möglichkeit, gegen diese Verfügung Widerspruch einzulegen. Die Klageerhebung in elektronischer Form (z.B. durch E-Mail) ist unzulässig. Kraft Bundesrechts ist bei Rechtsschutzanträgen zum Verwaltungsgericht seit 01.07.2004 grundsätzlich ein Gebührenvorschuss zu entrichten.
Stadt Weilheim i.OB, 27.04.2009
Markus Loth
1. Bürgermeister