Mit Beschluss vom 23.09.2025 beschloss der Bauausschuss der Stadt Weilheim i.OB, den Bebauungsplan „Obere Stadt IIId“ für die Grundstücke mit den Flurnummern (Fl.Nrn.) 737, 741, 743, 745, und 746/1, Gemarkung Weilheim, zu ändern. Der Geltungsbereich dieser Bebauungsplanänderung ist in beigefügten Lageplan dargestellt.
Mit der Änderung werden die Möglichkeiten zur Bebauung der rückwärtigen Grundstücksbereiche bauplanungsrechtlich neu definiert.
Diese 3. Änderung des Bebauungsplanes wird nach § 13 BauGB im vereinfachten Verfahren durchgeführt, da die Grundzüge der Planung nicht berührt und durch sie kein Vorhaben zur Pflicht der Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung vorbereitet oder begründet werden und keine Anhaltspunkte für die Beeinträchtigung von in Paragraf (§) 1 Absatz 6 Nr. 7 Buchstabe b Baugesetzbuch (BauGB) genannten Schutzgüter bestehen. Von einer Umweltprüfung wird daher abgesehen.
Hiermit erfolgt die öffentliche Bekanntmachung des Änderungsbeschlusses.
Der Entwurf des Änderungsbebauungsplanes in der Fassung vom 18.02.2026 liegt mit zugehöriger Begründung in der Zeit vom 23.03.2026 mit 27.04.2026 zur öffentlichen Einsichtnahme aus. Die Planungsunterlagen können während der üblichen Dienststunden des Stadtbauamtes im Rathaus der Stadt Weilheim i.OB, 2. Stock, Zimmer 203, im Anhang oder unter www.bauleitplanung.bayern.de eingesehen werden.
Für die nach § 3 Absatz 2 Satz 2 BauGB bestehende Möglichkeit zur Gewährleistung einer öffentlichen Einsichtnahme in die Planungsunterlagen wird gebeten, telefonisch einen Termin zur persönlichen Einsichtnahme zu vereinbaren. Die Mitarbeiter des Stadtbauamtes stehen unter Telefon 0881 682-4201 oder über E-Mail unter Diese E-Mail-Adresse ist vor Spambots geschützt! Zur Anzeige muss JavaScript eingeschaltet sein! gerne beratend zur Verfügung. Auf Verlangen wird die Änderungsabsicht erläutert.
Der Öffentlichkeit, insbesondere den von der Änderung betroffenen Grundeigentümern im Bebauungsplangebiet sowie der benachbarten Grundstücke wird hiermit gemäß § 13 Absatz 2 Nr. 2 BauGB Gelegenheit zur Stellungnahme bis spätestens 27.04.2026 gegeben.
Sollte bis zu diesem Zeitpunkt von den Betroffenen keine Stellungnahme abgegeben worden sein, wird angenommen, dass der Änderung zugestimmt wird. Während der Auslegungsfrist können von jedermann Stellungnahmen vorgebracht werden. Es wird darauf hingewiesen, dass nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen bei der Beschlussfassung über den Bebauungsplan unberücksichtigt bleiben können.
Auf die öffentliche Bekanntmachung im Amtsblatt vom 20.03.2026 (digital unter: www.weilheim.de ) wird im Übrigen hingewiesen.
